Wir haben zur anstehenden Waffenrechtsänderung beim Bundeskriminalamt nachgefragt, inwieweit ein Verbot von Magazinen auch auf Soldaten anzuwenden ist.
Folgende Antwort haben wir erhalten – bei einigen unklaren Formulierungen haben wir nochmals explizit nachgefragt, allerdings hierzu noch keine Antwort. Hier wird also nochmals nachgetragen.
Unveränderte Kopie der Antwort der Pressestelle des Bundeskriminalamtes:
– Anfang unveränderte Kopie –
“gemäß § 55 WaffG ist das Waffengesetz u .a. nicht auf die Bundeswehr und deren Bedienstete anzuwenden, soweit sie dienstlich tätig werden. Das Bundesministerium der Verteidigung (BMVg) hat für den Bereich der Bundeswehr den Umgang mit Waffen und Munition durch eine eigene Verwaltungsvorschrift geregelt. Für weitergehende Fragen hierzu, auch in Bezug auf die Verwendung privat beschaffter Magazine im Dienstbetrieb der Bundeswehr, wenden Sie sich bitte unmittelbar an das BMVg. Sofern nicht ausdrücklich eine Ausnahme gemäß § 55 WaffG vorliegt, ist das Waffengesetz (WaffG) uneingeschränkt anzuwenden.
Zu Ihren Fragen:
Welcher Weg muss durch Soldaten gegangen werden, um bspw. Magazine 30 Schuss G36 legal zu besitzen?
Für Personen, die verbotene Magazine,vor dem 13.06.2017 erworben haben, wird das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 – 1.2.4.5 nicht wirksam, wenn sie den Besitz bis zum 01.09.2021 bei der für sie örtlich zuständigen Waffenbehörde anzeigen.
Für Personen, die verbotene Magazine im Zeitraum vom 13.06.2017 bis 31.08.2020 erworben haben, wird das Verbot der Anlage 2 zu § 2 Abs. 2 bis 4 WaffG Abschnitt 1 Nr. 1.2.4.3 – 1.2.4.5 ebenfalls nicht wirksam, wenn sie bis zum 01.09.2021 beim Bundeskriminalamt (BKA) einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG i. V. m. § 58 Abs. 17 WaffG stellen.
Ab dem 01.09.2020 benötigen alle Personen, die verbotene Magazine erwerben wollen, bereits vor dem Erwerb Ausnahmegenehmigungen nach § 40 Abs. 4 WaffG. Ebenso bedürfen ab diesem Zeitpunkt Personen, die rechtmäßig im Besitz verbotener Magazine sind, einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 40 Abs. 4 WaffG, um diese verbotenen Magazine anderen Personen zu überlassen.
Wie ist der Weiterverkauf unter Kameraden nach dem Ausscheiden aus der Bundeswehr anzumelden und geregelt?
Für Erwerb, Besitz und Überlassen verbotener Magazine sind die Vorschriften des WaffG anzuwenden. Insoweit wird auf die vorstehenden Aussagen verwiesen.
Wie ist der Transport durch Soldaten zwischen verschiedenen Bw-Liegenschaften durchzuführen?
Im zivilen Bereich ist es grundsätzlich nicht (mehr) zulässig, verbotene Magazine in halbautomatischen Schusswaffen zu verwenden. Es wird deshalb grundsätzlich unterstellt, dass die in privatem Besitz befindlichen verbotenen Magazine in der Wohnung oder am ständigen Aufenthaltsort des Besitzers sicher aufbewahrt werden. Seitens des BKA können keine Aussagen getroffen werden, inwieweit die Verwendung privat beschaffter verbotener Magazine in dienstlich bereitgestellten Schusswaffen der Bundeswehr zulässig ist oder zulässig sein soll. Gleiches gilt für die Aufbewahrung der verbotenen Magazine in den Liegenschaften der Bundeswehr (z. B. Kasernen) oder hinsichtlich des Transports mit Fahrzeugen der Bundeswehr. Diese Fragen müssen von der Bundeswehr/BMVg beantwortet werden.
Dürfen angemeldete Magazine zuhause zwischengelagert werden?
Grundsätzlich sind die in privatem Besitz befindlichen verbotenen Magazine in der Wohnung oder am ständigen Aufenthaltsort des Besitzers sicher aufzubewahren.
Was passiert nach dem Ausscheiden mit den Magazinen, wenn der Kamerad sie gerne behalten möchte?
Für den Erwerb und das Überlassen gelten die bereits oben beschriebenen Vorgaben des WaffG.
Gibt es eine Art Austrag bei Ihnen, wenn die Magazine weitergegeben werden (verschenkt, verkauft)?
Bei einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG handelt es sich um eine waffenrechtliche Erlaubnis, die im genehmigten Umfang zum Umgang mit den jeweiligen verbotenen Magazinen berechtigt. Damit geht auch eine individuelle Zuordnung der verbotenen Magazine zu dem Erlaubnisinhaber einher. Der Erlaubnisinhaber ist waffenrechtlich für den genehmigten Gegenstand verantwortlich. Im Falle einer genehmigten Überlassung wird der vormalige Erlaubnisinhaber selbstverständlich entlastet.
Inwieweit werden Besitzer kategorisiert (bspw. Jäger (Jagdschein), Sportschützen(Waffenbesitzkarte), Magazin Sammler (ohne waffenrechtliche Erlaubnis), Soldaten)?
Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG für den Umgang mit verbotenen Magazinen ist auch ein Bedürfnis/Grund gem. § 8 WaffG nachzuweisen.
Sind hier Kontrollen der angemeldeten/eingetragenen Personen vorgesehen – bspw. Wie bei WBK- Inhabern das die Waffen ordnungsgemäß verschlossen eingelagert sind ?
Der Nachweis der Aufbewahrung gem. § 36 WaffG ist bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu erbringen. Das BKA behält sich eine Kontrolle der Aufbewahrung vor, ggf. wird für das BKA auch die örtlich zuständige Waffenbehörde in Amtshilfe tätig.”
– Ende unveränderte Kopie –
Zu nachfolgenden Fragen haben wir noch explizit nachgefragt und erwarten hier die Antwort des Bundeskriminalamtes:
“Wie ist der Transport durch Soldaten zwischen verschiedenen Bw-Liegenschaften durchzuführen?
Im zivilen Bereich ist es grundsätzlich nicht (mehr) zulässig, verbotene Magazine in halbautomatischen Schusswaffen zu verwenden. Es wird deshalb grundsätzlich unterstellt, dass die in privatem Besitz befindlichen verbotenen Magazine in der Wohnung oder am ständigen Aufenthaltsort des Besitzers sicher aufbewahrt werden. Seitens des BKA können keine Aussagen getroffen werden, inwieweit die Verwendung privat beschaffter verbotener Magazine in dienstlich bereitgestellten Schusswaffen der Bundeswehr zulässig ist oder zulässig sein soll. Gleiches gilt für die Aufbewahrung der verbotenen Magazine in den Liegenschaften der Bundeswehr (z. B. Kasernen) oder hinsichtlich des Transports mit Fahrzeugen der Bundeswehr. Diese Fragen müssen von der Bundeswehr/BMVg beantwortet werden.
Neue Frage: Ist der grundsätzliche Transport von Verbotenen Magazinen gestattet (Privatperson mit Ausnahmegenehmigung mit keinem Bezug zur Bundeswehr)? Wenn ja wie ist dieser durchzuführen?
Inwieweit werden Besitzer kategorisiert (bspw. Jäger (Jagdschein), Sportschützen(Waffenbesitzkarte), Magazin Sammler (ohne waffenrechtliche Erlaubnis), Soldaten)?
Mit dem Antrag auf eine Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG für den Umgang mit verbotenen Magazinen ist auch ein Bedürfnis/Grund gem. § 8 WaffG nachzuweisen.
Neue Frage: Wird das/der “Bedürfnis/Grund” “Ich bin Soldat/Reservist und nutze Privat beschaffte verbotene Magazine zur Übung” akzeptiert?
Sind hier Kontrollen der angemeldeten/eingetragenen Personen vorgesehen – bspw. Wie bei WBK- Inhabern das die Waffen ordnungsgemäß verschlossen eingelagert sind ?
Der Nachweis der Aufbewahrung gem. § 36 WaffG ist bei der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung nach § 40 Abs. 4 WaffG zu erbringen. Das BKA behält sich eine Kontrolle der Aufbewahrung vor, ggf. wird für das BKA auch die örtlich zuständige Waffenbehörde in Amtshilfe tätig.
Neue Frage: §36 WaffG behandelt unserer Auffassung nach “nur” erlaubnispflichtigen Schusswaffen, Munition oder verbotenen Waffen, wo dürfen wir “Verbotene Magazine” einordnen? Um konkret zu werden – muss ein verbotenes Magazin in einem Sicherheitsschrank (zu definierende Sicherheitsstufe/Kategorie) aufbewahrt werden?”
Bitte beachtet dies ist nur ein Leitfaden und keine Rechtssichere Beratung – nur Ihr seid für euer Handeln verantwortlich. Zu individuellen Fragen berät euch ein Fachanwalt eures Vertrauens ebenso können spezifische Fragen an die zuständige Waffenbehörde und das Bundeskriminalamt gestellt werden.
Download Antragsformular Sondergenehmigung (offizielles schreiben von der BKA Webseite)